Satzung SichtWaisen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen SichtWaisen.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“ 
  3. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Kriminalprävention nach § 52 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein Projekte zur Kriminalprävention anbietet und unterstützt. Dabei wird der Verein mit Schulen und anderen sozialen, wissenschaftlichen Institutionen sowie allen Organen des Strafvollzugs zusammenarbeiten. Die Projekte dienen dazu Kinder und Jugendliche aufzuklären und für ein selbstbestimmtes, straffreies Leben zu stärken. Auch sollen Lehrer, Sozialarbeiter und Bezugspersonen durch Vorträge und andere Projekte sensibilisiert und unterstützt werden. 
Der Verein betrachtet als Mittel zu Erreichung dieses Ziels:
a) Das Planen und Durchführen sowie die Finanzierung von eigenen Workshops zur Kriminalprävention in Schulen, Jugendhäusern, Heimen und anderen Einrichtungen für Jugendliche.
b) Projektarbeit mit Personen aus der Lebenswelt der Jugendlichen, wie Musikern, Künstlern, Sportlern aber auch ehemaligen Tätern. Ein Beispiel hierfür ist das Mentorenprogramm, bei dem für den jeweiligen Jugendlichen eigens Mentoren gefunden werden, an denen er/sie sich orientieren können. Diese Mentoren sollen eine Vorbildfunktion übernehmen und dem Jugendlichen Strategien vermitteln um straffrei zu bleiben.
c) Herstellung, Vervielfältigung und Herausgabe von Informations- und Aufklärungsmaterial im Bereich der Jugenddelinquenz und Entwicklung und Umsetzung eigener Programme.
d) Unterstützung von Projekten anderer Träger die dem Vereinszweck entsprechen.
4. Der Verein soll als Beratungs- und Anlaufstelle für Jugendliche, Heranwachsende, Eltern und alle im sozialen Umfeld tätigen Personen und Institutionen dienen um in Krisensituationen Beistand und Hilfe zu leisten. Somit soll eine fortschreitende Kriminalisierung der Jugendlichen vermieden werden. 
  1. Der Verein begleitet und unterstützt Maßnahmen zur Resozialisierung bzw. Erstsozialisierung von jugendlichen und erwachsenen Strafgefangenen während und nach der Haft, durch deren Eingliederung in die Projektarbeit des Vereins.
  2. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen der für den Verein tätigen Personen sollen zum Zwecke der Qualitätssicherung der Projektarbeit gefördert und finanziert werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 7. Lebensjahr sowie jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2.  Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus jugendlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Ein Ehrenmitglied zeichnet sich dadurch aus, dass die Person für eine kurze Zeit oder eine bestimmte Aktion den Verein maßgeblich unterstützt, jedoch im weiteren Verlauf kein Mitglied werden möchte. Diesen Personen wird eine Ehrenmitgliedschaft angeboten.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
3.  Über den Antrag auf Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand, sowie über den Status der Mitgliedschaft.
4.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. 
6.  Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
 
 
 
§ 5 Beiträge
1.  Jedes ordentliche Mitglied hat einen finanziellen Beitrag zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.  Der Beitrag ist aufgeteilt als Monatsbeitrag oder einmalig als gesamter Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.  Der Vorstand
2.  Die Mitgliederversammlung
 
§ 7 Vorstand
1.  Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Personen von denen jeder einzeln vertretungsberechtigt ist. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
2.  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbeschränkte Zeit gewählt. 
4.  Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
5.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden.
6.  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7.  Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten, die er für den Verein ausübt, eine angemessene Vergütung erhalten.
8.  Für den Abschluss des Dienstvertrages ist der Gesamtvorstand zuständig. Er ist dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
9.  Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
2.  Die Einladung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie kann auch per Email erfolgen.
3.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
4.  Aufgabe der Mitgliederversammlung ist unter anderem: 
Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
 
 
§ 9 Stimmberechtigung und Mehrheiten in der Mitgliederversammlung
1.  Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
2.  Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
3.  Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 10 und 12 der Satzung getroffenen Vorgaben trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
 
§ 10 Satzungsänderung
1.  Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
2.  Über die Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
3.  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1.  Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Jugendhilfe oder Förderung der Kriminalprävention zum Zweck resozialisierender Maßnahmen für jugendliche Straftäter.
§13 Datenschutz
Datenschutz im Verein
1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 
 
2.  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 
 
3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 
 
4.  Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 
 
Tag der Errichtung: 27.01.2019
Tag der Satzungsänderung: 17.03.2019
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